Satzung des Vereins der Freunde der Mathematik

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde der Mathematik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.". Durch die Führung der Zusatzbezeichnung "an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" erwachsen der Universität keine zusätzlichen Pflichten.
  2. Sitz des Vereins ist Mainz.

 

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Forschung sowie des Studiums und der Lehre am Institut für Mathematik des Fachbereiches Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen zu Studium und Lehre und die Förderung von Forschungsvorhaben, sowie die Anbindung der Ehemaligen durch Weiterbildungsmaßnahmen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.98.

 

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
  4. Die Entscheidung über die Streichung aus der Mitgliederliste (Absatz 3, c) und den Ausschluss (Absatz 3, d) ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss.

 

§6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister. Außerdem gehören dem Vorstand weitere 5 Mitglieder an.
  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und weitere 2 Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist Kraft seines Amtes 6. Mitglied des Vorstandes. Der Präsident kann sich durch eine bzw. einen von ihm namentlich bestellte/n Beauftragte bzw. Beauftragten vertreten lassen.
  4. Das 7. Mitglied des Vorstandes wird von dem Institutsrat des Instituts für Mathematik am Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik und das 8. Mitglied von der Fachschaftsvertretung Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vorgeschlagen. Sie bedürfen der Bestätigung durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus Absatz (2.) während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Handelt es sich um ein Mitglied des Vorstandes nach Absatz (4.), so wird das Verfahren unter Absatz (4.) angewendet.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister allein vertreten.
  8. Der Präsident hat bei Vorstandsbeschlüssen, die dem Namen der Universität abträglich sein können, ein Widerspruchsrecht.
  9. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, mindestens aber einmal pro Semester.

 

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich während der Vorlesungszeit vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss oder seine Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand,
    7. Beschlüsse über die Begründetheit von Widersprüchen des Präsidenten gegen Vorstandsbeschlüsse.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbefreiten wissenschaftlichen Zwecke des Instituts für Mathematik am Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik zu verwenden hat.